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3.7 Dokumentation der Sterbeverfügung, Meldung ans Sterbeverfügungsregister
Kurzüberblick |
Dokumentierende Personen iSd StVfG sind jene Personen, vor denen Sterbeverfügungen errichtet werden können, das sind Notare oder rechtskundige Mitarbeiter von Patientenvertretungen. Vor der Dokumentation müssen dokumentierende Personen das Vorliegen einer alten Sterbeverfügung oder eines bereits erfolgten Bezugs eines letalen Präparats prüfen und sich vergewissern, dass die ärztliche Aufklärung ausreichend erfolgte. Nach einer nochmaligen Belehrung über die Möglichkeit einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht haben dokumentierende Personen die Erfüllung der formalen und materiellen Voraussetzungen des StVfG zu bestätigen und dabei auch bekräftigen, dass keine Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung bestehen. Liegen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person vor, muss die Dokumentation abgelehnt werden. Durch die Übermittlung unter anderem auch der Identifikationsdaten der sterbewilligen Person an das Sterbeverfügungsregister wird Apothekern wie auch Strafverfolgungsbehörden, die einem Todesfall durch ein Präparat nachgehen, eine verlässliche Identifizierung ermöglicht. |