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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.3 Ehegattenerbrecht

Neben den Nachkommen

Aufgrund der besonderen Bedeutung und der grundlegenden Änderung, die das Ehegattenerbrecht im Zuge der Neukodifikation des Ptk erfahren hat, seien die wesentlichen Aspekte des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten an dieser Stelle nochmals zusammengefasst. Nach der alten Rechtslage des Ptk 1959 stand dem überlebenden Ehegatten neben den Nachkommen des Erblassers kein gesetzliches Erbrecht zu. Somit konnten auch durchaus entfernte Nachkommen des Erblassers, beispielsweise seine Urenkel, den überlebenden Ehegatten vom gesetzlichen Erbrecht ausschließen. Eine testamentarische Einsetzung des Ehegatten war selbstverständlich auch nach alter Rechtslage zulässig und möglich. Nach alter Rechtslage stand dem überlebenden Ehegatten neben den Nachkommen des Erblassers lediglich das so genannte Witwenrecht zu. Dabei handelte es sich um ein grundsätzlich unbegrenztes Nutznießungsrecht des Ehegatten an jenen Vermögenswerten, die die Nachkommen erbten. Dieses Witwenrecht wurde anlässlich der Neukodifikation des Ptk als nicht mehr zeitgemäß angesehen und durch das in seinen Grundzügen bereits dargestellte gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ersetzt.

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