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2.3.2 Eigenhändige Verfügung (§ 578 ABGB)
Formvorschriften
Testamente, die der Testator privat selbst verfügt, sind entweder eigenhändig oder fremdhändig. Das eigenhändige Testament muss vom Testator selbst mit der Hand geschrieben sein (ein maschinengeschriebener Text erfüllt das Formerfordernis nicht) sowie eigenhändig am Ende der Verfügung unterschrieben sein. Die Beisetzung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung ist ratsam, jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Insbesondere ist die eigenhändige Bekräftigung der Urkunde, dass der Text der letzte Wille des Testators ist, nicht notwendig. Jede Änderung oder Ergänzung des eigenhändigen Testaments muss wieder den nämlichen Formvorschriften genügen, Nachträge sind daher eigenhändig zu unterschreiben, Streichungen nicht (RS0012455).