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4.1 Einleitung und Begriff der Testierfähigkeit
Wer im täglichen Leben rechtsverbindlich handeln möchte, muss nach § 24 Abs 1 ABGB handlungsfähig sein. Im rechtsgeschäftlichen Kontext ist die so genannte „Geschäftsfähigkeit“ iSd § 865 Abs 1 ABGB erforderlich, die einen Unterfall zur allgemeinen Handlungsfähigkeit darstellt. Für bestimmte weitere Bereiche gibt es zusätzliche spezielle Ausprägungen der Handlungsfähigkeit. Dies gilt etwa auch für die Errichtung letztwilliger Verfügungen, wofür nach § 566 ABGB die so genannte „Testierfähigkeit“ der letztwillig verfügenden Person gegeben sein muss. Diese Testierfähigkeit stellt somit eine Sonderbestimmung zur Geschäftsfähigkeit dar, die sich eben nur auf das Erbrecht bzw die Errichtung letztwilliger Verfügungen bezieht.