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Neu Dokument-ID: 1080758

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2.6 Einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises

Das WEG sieht in folgenden Situationen die einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises vor:

  • Der Übernahmspreis kann vom überlebenden Partner und der Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt werden, sofern kein Inventar errichtet wird und soweit dadurch nicht in Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird. Für den Fall, dass ein Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigter bei einvernehmlicher Festsetzung des Übernahmspreises weniger als bei dessen Bezahlung in Höhe des halben Verkehrswertes des Mindestanteils bekäme, ist die willkürliche Festsetzung nicht möglich (§ 4 Abs 2 WEG, siehe dazu bereits oben).
  • Hat der überlebende Partner grundsätzlich ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen gem § 14 Abs 3 WEG zu bezahlen, da noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, oder hat der Überlebende aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft bis zu einem Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils zu bezahlen, so kann auch in diesen Fällen der Übernahmspreis einvernehmlich zwischen dem überlebenden Partner und den Erben bestimmt werden. Voraussetzung ist wiederrum, dass kein Inventar errichtet ist und die festgesetzte Höhe des Übernahmspreises im Vergleich zur Höhe von einem Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils nicht zu einem Ausfall bei Gläubiger und den vorhandenen Pflichtteilsberechtigten führt.

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