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Dokument-ID: 976721
2.6 Einwände gegen öffentlich beurkundete Rechtsverhältnisse/gegen den Erbrechtstitel bei fremdem Erbstatut (§ 160a AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 160a. Für das Verfahren zur Entscheidung über Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse nach Art 59 Abs 3 EuErbVO sowie über Einwände gegen den Erbrechtstitel, wenn das Erbstatut fremdes Recht ist, sind die §§ 161 bis 163 entsprechend anzuwenden.“