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7.2.6 Enterbung ohne Grund und Übergehung (§ 775 ABGB)
Unrechtmäßige Enterbung
Abs 1 regelt die Enterbung wegen des Verhaltens eines Pflichtteilsberechtigten, das eine Enterbung nicht rechtfertigt, weil kein Grund nach § 770 vorliegt. Ob der Verstorbene die fehlende rechtliche Qualifikation des Verhaltens kannte oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Aus der vermeintlichen Enterbung geht aber im Zweifel der Wille des Verstorbenen hervor, dass der „enterbte“ Pflichtteilsberechtigte möglichst wenig aus seiner Verlassenschaft bekommen und nicht Erbe sein soll. Dementsprechend wird nach Abs 1 vermutet, dass er durch die Enterbung ohne Grund den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil setzen wollte.