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Dokument-ID: 1136934
22.8.4 Entgegennahme von Zahlungen
Bestimmte Zahlungen zugunsten Kindes darf ein gesetzlicher Vertreter nur dann entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht ermächtigt wurde (§ 224 ABGB). Diese Regelung dient der laufenden Erforschung und Sicherstellung des Vermögens des Vertretenen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0044138.]