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Dokument-ID: 1034238
7.1.2 Entscheidungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
Entscheidungsfähigkeit
Insbesondere auch für den Bereich der (sonstigen) schutzberechtigten Personen hat die durch das 2. ErwSchG erfolgte Einführung bzw Legaldefinition zweier Begriffe große Bedeutung: § 24 ABGB definiert die Handlungsfähigkeit und die Entscheidungsfähigkeit.