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Dokument-ID: 821987
4.2.4 Erbfähigkeit und Erbwürdigkeit
Erbfähig ist jede nach allgemeinen bürgerlichem Recht rechtsfähige Person, somit natürliche und juristische Personen gleichermaßen. Der Nasciturus ist – unter der Bedingung seiner Lebendgeburt – erbfähig (§ 2:2 Abs 1 Ptk). Grundvoraussetzung für die Berufung zum Erben ist jedoch in jedem Fall, dass der Erbe den Erblasser überlebt (§ 7:4 Abs 1 Ptk).