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Neu Dokument-ID: 976819

Ulrike Christine Walter - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Erblose Verlassenschaft (§ 184 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 184. (1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.

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