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Dokument-ID: 866503
5.2.3 Ergänzende Bestimmungen des schwedischen erbrechtlichen IZPR und IPR zur EuErbVO
Erfolgt die Verlassenschaftsabhandlung nach einem Erblasser, der nicht in Schweden domiziliert war, in Schweden, so darf ein etwaig eingesetzter Nachlassverwalter nicht auch Anteilseigner der Verlassenschaft (dödsbodelägare) sein oder sonst ein Interesse am Ergebnis der Inventarisierung haben (SFS 2015:417 2 kap. 2 § st. 1).