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Dokument-ID: 882002
7.3.8 Erlass der Anrechnung (§ 785 ABGB)
Erlass der Schenkungsanrechnung
Der letztwillig Verfügende hat die Möglichkeit, Vermögensgüter unter Lebzeiten so zuzuwenden, dass sie auf den Pflichtteil nicht anzurechnen sind. Es soll daher die Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten letztwillig oder durch Vereinbarung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten erlassen werden können. Es ist aber nicht mehr zwischen Vorempfang und Vorschuss einerseits und Schenkung andererseits zu unterscheiden (RV ErbRÄG 2015).