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Dokument-ID: 1192825
3.14 Erlöschen der Ersatz- oder Nacherbschaft bei Hinterlassung erbfähiger Kinder (§ 617 ABGB)
Wenn ein Erblasser seinem Kind zu einer Zeit, als dieses noch keine Kinder hatte, einen Ersatz- oder Nacherben eingesetzt hat, ist die Anordnung im Zweifel unwirksam, wenn das Kind später doch erbfähige Kinder hinterlässt (wobei „Kinder“ natürlich auch Adoptivkinder sein können).