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15.2.6 Erweiterung des Erbrechts von Ehegatten und eingetragenem Partner
Nach geltendem Recht beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bzw eingetragenen Partners neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen ein Drittel, neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Verstorbenen hingegen zwei Drittel. Nach dem ErbRÄG 2015 (§ 744) erben, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, neben dem Ehegatten bzw eingetragenem Partner nur noch die Eltern des Erblassers (dem Ehegatten bzw eingetragenem Partner kommen dann zwei Drittel des Nachlasses zu). Geschwister und Großeltern des Verstorbenen werden vom überlebenden Ehegatten bzw eingetragenen Partner verdrängt, sodass dieser den gesamten Nachlass erhält. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten bzw eingetragenen Partner zu.