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3.6 Exkurs: Rechte und Pflichten des Gerichtskommissärs
Der Notar als Gerichtskommissär nimmt im Verlassenschaftsverfahren eine zentrale, weil verfahrensleitende Stellung ein. Dem Gerichtskommissär kommt demnach unter anderem auch die amtswegige Pflicht zur Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts zu; nach § 145 Abs 1 AußStrG hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann der Gerichtskommissär auch entsprechende Erhebungen vornehmen und alle (möglichen) Beweismittel selbst aufnehmen (siehe auch § 9 Abs 1 GKG).