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6.3.6 Exkurs: Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils (§ 233 ABGB)
Allgemeines
Die Unterhaltsschuld nach § 233 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit iSd § 105 AußStrG, dh keine Erblasser-, sondern eine Erbgangsschuld, die in Wahrheit nicht als familienrechtliche Verpflichtung übergeht, sondern als Erbenschuld neu entsteht. Folglich ist die Unterhaltsschuld als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten, wobei ihr im Verhältnis zu den übrigen Erbgangsschulden Vorrang gegenüber den Vermächtnissen (außer solchen des gesetzlichen Unterhalts in dem nach § 142 gegebenen Ausmaß), nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zukommt (7 Ob 290/00y; 2 Ob 18/16t EF-Z 2017/89 [Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 4. Aufl, Rz 852 2.]).