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1.1 Einleitung
Mit In-Kraft-Treten der europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr 650/2012, EU-ErbVO) zum 17.08.2012 ist für alle Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers (Art 21 EU-ErbVO) und nicht mehr dessen Staatsangehörigkeit maßgeblich. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort bestimmt sodann sowohl über das anwendbare materielle Erbrecht als auch die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten. Verstirbt also ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichem Aufenthaltsort in Österreich ohne eine wirksame Rechtswahl getroffen zu haben, kommt künftig österreichisches Recht zur Anwendung. Gleiches gilt umgekehrt für einen österreichischen Staatsangehörigen, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort auf deutschem Staatsgebiet hatte.