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1.4.7 Familienrechtliche Anordnungen
Sind minderjährige Personen testamentarisch als Erben oder als Vermächtnisnehmer begünstigt, besteht die Möglichkeit, einem oder beiden Elternteilen per letztwilliger Verfügung gem § 1638 BGB die Vermögensverwaltungsbefugnis zu entziehen. Für den Fall, dass in Folge der letztwilligen Verfügung keine sorgeberechtigte Person mehr vorhanden ist, muss gem § 1909 Abs 1 Satz 2 BGB ein Pfleger bestellt werden. Der Erblasser kann in diesem Zusammenhang testamentarische Vorschläge machen, wer als Pfleger eingesetzt werden soll. Es empfiehlt sich, diese Vorschläge genauestens zu begründen, um den mit der Pflegerbestellung beauftragten Richter eine ernstzunehmende Hilfestellung an die Hand zu geben, mit dem Ziel, dass die Wunschperson auch tatsächlich amtlich eingesetzt wird.