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7.1.11 Gerichtliche Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 767 ABGB)
Stundung auf Antrag des Pflichtteilsschuldners
Der Pflichtteilsschuldner hat – sollte der Verstorbene im Sinne einer angeordneten Stundung nicht vorgesorgt haben und sollte der Erbe den Pflichtteilsanspruch nicht sofort bedienen können – die Möglichkeit, eine Stundung bei Gericht zu beantragen. Das Gericht kann den Pflichtteilsanspruch auf höchstens fünf Jahre nach dem Tod des Verstorbenen stunden oder die Zahlung in Raten innerhalb dieses Zeitraums bewilligen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Zeitraum auf insgesamt höchstens zehn Jahre durch das Gericht verlängert werden. Bei der Beantragung einer Stundung hat das Gericht daher eine Interessenabwägung vorzunehmen: Es muss entscheiden, welchen Interessen der Vorrang einzuräumen ist, dem Interesse des Pflichtteilsberechtigten auf baldige Auszahlung oder dem Pflichtteilsschuldner auf Gewährung eines (weiteren) Zahlungsaufschubes wegen berechtigter Interessen. Die neue Regelung bezweckt einerseits den Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Pflichtteilsschuldners (und seiner Angehörigen), andererseits den Erhalt von Unternehmen (RV ErbRÄG 2015).