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Dokument-ID: 841312
16 Gerichtsstand für Verlassenschaftsangelegenheiten (§ 77 JN)
Einleitung
§ 77 JN regelt den Gerichtsstand für Verlassenschaftsangelegenheiten, die in Abs 1 und Abs 2 näher definiert werden:
„(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Verstorbenen oder die Erben als solche bestimmt sich, solange das Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig beendet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.