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Dokument-ID: 881844
6.3.4 Gesetzliches Erbrecht/Vorausvermächtnis nach Auflösung der Ehe oder Partnerschaft (§ 746 ABGB)
Allgemeines
Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners ist die aufrechte Ehe beim Tod des Erblassers. Die Ehe darf daher weder rechtskräftig geschieden noch aufgehoben sein.