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6.3.2 Gesetzliches Vorausvermächtnis von Ehe- und eingetragenen Partnern (§ 745 Abs 1 ABGB)
Allgemeines
Ist die Ehe/eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen aufrecht, steht dem überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partner neben Pflichtteilsansprüchen und einem Unterhaltsanspruch nach den Grundsätzen des § 94 ABGB bzw 12 EPG das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB zu.
Grundvoraussetzung ist, dass der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner zumindest Pflichtteilsberechtigter (§ 777 ABGB), also weder erbunwürdig ist noch rechtmäßig enterbt wurde noch sein Erbrecht nach § 746 Abs 2 ABGB verloren hat (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 747 ABGB Rz 1a).
Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, weiter zu benutzen. Das Vorausvermächtnis soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR 17. GP 4) dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und sichern. Der Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners soll nicht dazu führen, dass der andere die ihm vertrauten Dinge des Alltags verliert. Der hinterbliebene Ehegatte soll seine gewohnte Umgebung beibehalten können (6 Ob 13/02h).