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13.1.3 Gesetzliches Vorausvermächtnis von Lebensgefährten
Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein gesetzliches Vermächtnis (§ 745 Abs 1 ABGB) zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Dies umfasst zunächst das (an das Vorausvermächtnis des Ehegatten oder eingetragenen Partner angelehnte) Recht auf die weitere Benützung der gemeinsamen Wohnung und auf den gemeinsamen Hausrat. Diese Ansprüche enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen