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Dokument-ID: 1115154
10.6 Gewährleistung
Im Rahmen des Erbschaftskaufes richtet sich die Gewährleistung grundsätzlich nach den §§ 922 ff ABGB. Die Gewährleistungsbehelfe richten sich nach § 932 ABGB; idR ist daher Gelegenheit zur Verbesserung zu geben; ein Austausch wird meist nicht möglich sein. Liegen die Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB vor, dann kann auch eine Preisminderung oder Wandlung verlangt werden. • [Fußnote: B Jud, Erbschaftskauf 62 ff.]