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6.3.12 Gewillkürte Erbfolge
Gewillkürte Erbfolge erfolgt durch Einsetzung eines quotenmäßig bedachten Testamentserben (universell testamentstagare) in einer wirksamen letztwilligen Verfügung. Wer in einer letztwilligen Verfügung nicht mit einem quotenmäßig bestimmten Anteil am Nachlass des Verstorbenen, sondern mit bestimmten Vermögensgegenständen bedacht wird, ist nicht Testamentserbe, sondern Legatar. Der Testamentserbe wird Nachlassbeteiligter, der Legatar nicht. Andere bezeichnen den Testamentserben als „Quotenvermächtnisnehmer“, den Legatar hingegen als „Stückvermächtnisnehmer“ und führen aus, eine gewillkürte Erbeinsetzung sei dem finnischen Recht fremd, jedoch könne der Erblasser durch Quotenvermächtnisse über seinen Nachlass letztwillig in der Art verfügen, dass die Quotenvermächtnisnehmer Nachlassbeteiligte werden, die Stückvermächtnisnehmer hingegen nicht. • [Fußnote: ZB von Knorre/Mincke in ihrem Länderbericht Finnland, in Süß (Hrsg), Erbrecht in Europa 467 ff Rz 52 ff.] Diese terminologischen Verschiedenheiten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass letztlich das gleiche gemeint ist: Seinem Wesen nach ist der Quotenvermächtnisnehmer ein gewillkürter Erbe, ohne dass er als solcher bezeichnet würde. Die terminologischen Unsicherheiten – mögen Sie in Gestalt eines „Testamentserben“ oder eines „Quotenvermächtnisnehmers“ auftreten – gehen darauf zurück, dass das finnische Erbrecht (wie auch das schwedische) terminologisch (in Gestalt von Nomen und Verb) strikt zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge unterscheidet. Da dies in der Übersetzung naturgemäß Probleme machen muss, behilft man sich in der deutschen Übersetzung mit den genannten Begriffen, ohne dass dies jedoch am juristischen Wesen bzw am richtigen juristischen Verständnis der solcherart übersetzten Rechtsinstitute etwas änderte.