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Dokument-ID: 866680
6.3.5 Grundsätzliches zur Abstammung und zu ihrer Auswirkung auf das Erbrecht
Während aufrechter Ehe der Kindesmutter geborene Kinder gelten grundsätzlich als Kinder des Ehemannes der Mutter. Diese Regel kann freilich im Rahmen eines Abstammungsverfahrens durch entsprechende Gegenbeweise durchbrochen werden.