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Dokument-ID: 882124
8.3.2 Haftung der Miterben nach Inventarisierung (§ 821 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 821 ABGB regelt die Haftung mehrerer Miterben, die eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben. Diese Regelung gilt auch, wenn nur einer der Erben eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat (vgl § 807 ABGB), oder wenn aus einem sonstigen Grund ein Inventar errichtet wird (Nemeth in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar, 4. Aufl, § 821 ABGB, Rz 1).