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7.4.4 Haftung von (im Schenkungszeitpunkt) nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmern (§ 792 ABGB)
Ein Geschenknehmer, der im Schenkungszeitpunkt nicht zu den abstrakt pflichtteilsberechtigen Personen gehörte, haftet nur für die Herausgabe solcher Schenkungen, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sind (vgl dazu auch § 782 ABGB idF ErbRÄG 2015). Dabei soll es für den Beginn des Fristenlaufs in Anlehnung an die „Vermögensopfertheorie“ (Welser, Reform des Erbrechts 153 f) darauf ankommen, wann der Verstorbene die Schenkung „wirklich gemacht“ hat, der Schenkungsvertrag also vorbehaltlos (also etwa ohne Widerrufsvorbehalt des Zuwendenden in Bezug auf die zugewendete Sache) erfüllt worden ist (Umlauft, Anrechnung 211 f) (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP).