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25.10 Haftung
Nimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt an, so ist er grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner konkreten Aufgaben verpflichtet. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach einer Haftung des Testamentsvollstreckers für allfälliges Fehlverhalten bzw für von ihm verursachte Schäden. Allgemein gilt, dass der Testamentsvollstrecker den Erben bzw Vermächtnisnehmern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben haftet, wenn ihm ein Entgeltanspruch zusteht (siehe dazu OGH 6 Ob 196/01v). Der OGH hält hierzu fest, dass in der Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers durch einen berufsmäßigen Testamentsvollstrecker (konkret einen Rechtsanwalt) keine bloße Gefälligkeit iSd § 1300 ABGB zu erblicken, ist doch der Testamentsvollstrecker aufgrund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und steht ihm dementsprechend ein Entgeltanspruch zu.