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Dokument-ID: 1053114
1.1.6 Hinzu- und Anrechnung bei gesetzlicher Erbfolge
Im Gesetz ist für den Fall Vorsorge getroffen, dass der Verstorbene durch eine Schenkung einen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten übergibt und im Fall seines Todes die Erben eine durch Zuwendungen geminderte Verlassenschaft erhalten würden.