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Dokument-ID: 1016071
4.2.1 Geschlossener Hof
Das Tiroler HöfeG spricht anders als das AnerbenG und das Kärntner ErbhöfeG, die sich des Begriffes des „Erbhofes“ (bzw „Hofes“) bedienen, von „geschlossenen Höfen“. Wo dort also auf das Vorliegen eines Erbhofes (Hofes) abgestellt wird, ist zentrale Voraussetzung der Anwendbarkeit des Tiroler HöfeG – und zwar sowohl seines (landesrechtlichen) höferechtlichen als auch seines (bundesrechtlichen) anerbenrechtlichen Teiles – das Vorliegen eines geschlossenen Hofes.