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Dokument-ID: 1172605
21.12.5 Inkognitoadoption (§ 88 AußStrG)
Die Vertragsteile eines Adoptionsvertrages können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Kinder- und Jugendhilfeträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (§ 88 Abs 1 AußStrG).