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Dokument-ID: 1034311
7.4.3 Inventar
Zwingende Errichtung eines Inventars
Abgesehen vom in den §§ 800, 802 und 807 ABGB genannten Fall der Errichtung eines Inventars bei bedingter Erbantrittserklärung, sind in § 165 Abs 1 AußStrG weitere Fälle der zwingenden Inventarisierung angeführt, darunter jener, wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte infrage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen (§ 165 Abs 1 Z 2 AußStrG).