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12.2.13 Judikatur
OGH 25.7.2024, 2 Ob 123/24p
Berechnung der Pflichteile – Verminderter Übernahmspreis nach § 14 Abs 3 S 2 WEG maßgeblich
Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hinterließ der Verstorbene seine Ehefrau und seine Tochter. Gemeinsam mit der Ehefrau war der Verstorbene Miteigentümer einer Eigentumswohnung samt Abstellplatz; diese Wohnung diente der Ehefrau zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Der Mindestanteil am Wohnungseigentumsobjekt stellte wertmäßig den weitaus größeren Teil der Verlassenschaft dar. Der halbe Mindestanteil des Verstorbenen an dieser Wohnung wuchs der Ehegattin entsprechend § 14 WEG an; dementsprechend hatte die Ehegattin auch den verminderten Übernahmspreis in der Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu entrichten. Strittig (und höchstgerichtlich noch nicht entschieden) war bisher die Frage, ob bei der Berechnung der Pflichtteile der verminderte oder der gesamte Übernahmspreis als Berechnungsbasis heranzuziehen ist. Dies war in der Lehre bisher strittig (für den verminderten Übernahmspreis etwa Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 13.22; Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, WEG5 § 14 Rz 43a oder auch Mondel in Illedits4 § 14 WEG Rz 17; für eine Heranziehung des regulären Übernahmspreises etwa A. Tschuguell, NZ 2010/100; Spruzina in GeKo Wohnrecht II2 § 14 WEG 2002 Rz 31; Deixler-Hübner/Ehegartner in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 822; Hofmann, FamZ 2006, 228).
Der OGH hat sich im Rahmen seiner Entscheidung umfassend mit der bisher dazu publizierten Literatur befasst und anschließend Folgendes festgehalten: Zur Berechnung der Pflichtteile ist der verminderte Übernahmspreis heranzuziehen. Begründend wird ausgeführt, dass der Pflichtteil grundsätzlich vom reinen Nachlass zu berechnen ist, zu dessen Ermittlung die Erblasser- und Erbgangsschulden von den Verlassenschaftsaktiven abzuziehen sind. Bei der Anwachsung nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG handelt es sich um ein wohnungseigentumsrechtliches Institut sui generis und damit um eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen (und gerade nicht um eine Sondererbfolge, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären). Die Anwachsung der Hälfte der Eigentumswohnung ist, soweit der überlebende Wohnungseigentumspartner keinen Übernahmspreis zu zahlen hat, wie sonstige Zuwendungen auf den Todesfall in dessen allfälligen Pflichtteil gem § 780 Abs 1 ABGB analog einzurechnen. Dies bedeutet im Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG, dass der Anwachsungsberechtigte sich die ihm ohne zu leistenden Ausgleich zu Gute kommende Anwachsung in Höhe von einem Viertel des Werts des (gesamten) Mindestanteils auf seinen Pflichtteil einrechnen lassen muss. Die teleologischen Bedenken eines Teiles der Lehre sind zwar beachtlich, die Einbeziehung des Verkehrswertes des halben Mindestanteils in die Pflichtteilsbemessungsgrundlage ist aber aus methodischen Gründen nicht zulässig. § 14 Abs 3 S 2 WEG regelt lediglich die Höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. Mangels spezieller abweichender Anordnungen zur Pflichtteilsberechnung sind die gesetzlich normierten allgemeinen Grundsätze anzuwenden (der Pflichtteil wird vom Reinnachlass berechnet). Mit diesen Grundsätzen kann der vorliegende Sachverhalt entsprechend beurteilt werden, weshalb eine abweichende Lückenfüllung durch Berücksichtigung des unverminderten Übernahmspreises ausscheidet. Eine allenfalls wünschenswerte Regelung reicht für die Annahme einer Gesetzeslücke nicht aus. Eine Anrechnung des übernahmspreisfreien Zuwachses in analoger Anwendung des § 780 Abs 1 ABGB bedeutet nicht zwingend, dass dieser generell bei der Berechnung der Pflichtteile hinzuzurechnen ist.
Diese Entscheidung des OGH wurde in der Literatur überwiegend stark kritisiert (siehe etwa Rabl, Bewertung des Streitwerts nicht bereits mit der Erbantrittserklärung; Pflichtteilsminderung in § 14 Abs 3 Satz 2 WEG, NZ 2024/167, 549; Hofmann, Anmerkung zu OGH 2 Ob 123/24p, EF-Z 2024/124, 272; Fahrngruber, Die wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung und ihre Auswirkungen auf die Pflichtteilsbemessung, ÖJZ 2025/126, 836; Schwärzler/Sollereder, Verminderter Übernahmspreis nach § 14 Abs 3 S 2 WEG maßgeblich für Pflichtteilsberechnung, ImmoZak 2025/12, 21ff; Schweda, Übernahmspreis als Bemessungsgrundlage für Berechnung des Pflichtteils, iFamZ 2025/38, 42).
OGH 14.3. 2023, 5 Ob 209/22d
Internationale Zuständigkeit bei Sachverhalte nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG vor dem Hintergrund der EuErbVO (siehe dazu kritisch Hofmann, Zur internationalen Zuständigkeit im Zusammenspiel von § 14 WEG mit der EuErbVO, NZ 2023/120, 338)
Zum Zeitpunkt ihres Todes hatte die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Verstorbene und ihr Ehemann waren Eigentümerpartner von drei Wohnungseigentumsobjekten in Österreich. Nach Art 4 EuErbVO war für die Nachlassabwicklung aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ein deutsches Gericht (international) zuständig. Nach Art 21 Abs 1 EuErbVO war das deutsche Erbrecht anwendbar, und zwar auch für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des in Österreich gelegenen Nachlasses (mithin der drei Wohnungseigentumsobjekte). Der überlebende Eigentümerpartner erbte zur Hälfte und beantragte unter Vorlage eines Erbscheins und eines vom deutschen Gericht ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses die Eintragung mit seiner Quote am Anteil der Verstorbenen. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab; begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsnachfolge im Eigentum der halben Mindestanteile nach § 14 WEG zu beurteilen sei und daher zum Nachweis des Rechtserwerbs eine Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG erforderlich sei. Der Ehemann als Antragsteller habe eine solche – trotz eines vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrags – nicht vorgelegt.
Nach dem OGH ist der konkrete Rechtsübergang an den drei Wohnungseigentumsobjekten jedenfalls nach § 14 WEG zu beurteilen; dies ergibt sich (wenn die EuErbVO nach ihrem Art 1 Abs 2 lit g auf derartige Fälle nach dem WEG nicht anwendbar sein sollte) aus dem nationalen Kollisionsrecht, sonst aus Art 30 EuErbVO (damit wird § 14 WEG als Eingriffsnorm klassifiziert). Die Verbücherung des Eigentumsübergangs am Mindestanteil nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG hat aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht auszustellenden Amtsbestätigung zu erfolgen. Nach § 14 Abs 7 WEG kommen bei Verlassenschaftsabhandlung im Ausland die dem Verlassenschaftsgericht in den voranstehenden Absätzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zu. Damit wird auch der in § 14 Abs 1 Z 5 WEG enthaltene Verweis auf § 182 Abs 3 AußStrG und die Ausstellung einer Amtsbestätigung erfasst. Eine Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG ist ein gerichtlicher Beschluss (OGH RIS-Justiz RS0125697), der nur auf Antrag eines Berechtigten ergeht. Der Ehemann als Antragsteller hat die Erteilung einer solchen Amtsbestätigung aber nicht beantragt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zutreffend: Die Verbücherung des Eigentumsrechts des Antragstellers setzt vielmehr eine rechtskräftige Amtsbestätigung gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 182 Abs 3 AußStrG voraus und die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden (Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis eines deutschen Amtsgerichts) bilden iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG keine ausreichende Grundlage für die begehrte Eintragung.