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Dokument-ID: 692570
7.1 Vorbemerkungen zur Kontenöffnung
Erben und Pflichtteilsberechtigte sind grundsätzlich berechtigt, die Öffnung von Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, zu begehren. Dies dient insbesondere der Klärung der Frage, ob ein Konto (bzw Sparbuch oder Wertpapierdepot) nachlasszugehörig ist oder nicht. Dabei kommt es darauf an, ob die Einzahlungen vom Erblasser oder von anderen Personen getätigt wurden; dass ein Konto, Sparbuch oder Wertpapierdepot auf den Namen des Erblassers lautet, ist bloß ein Indiz für die Nachlasszugehörigkeit.