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3.4 Letztwillige Gestaltungsmöglichkeiten
Wie bereits ausgeführt, kennt das österreichische Erbrecht keine speziellen Regelungen für digitale Güter; dementsprechend gelangen auch die allgemein anwendbaren Verteilungsregeln und Gestaltungsmöglichkeiten zur Anwendung. Sollte die verstorbene Person keine letztwillige Verfügung erstellt haben, so ist wie stets die gesetzliche Erbfolge (§§ 727 ff ABGB) einzuhalten. Da digitale Güter unabhängig von der rechtlichen Behandlung doch faktisch spezielle Eigenheiten und Problemstellungen aufweisen können (etwa deren mangelhafte Kenntnis der potentiellen Erben oder auch die mitunter schwierige Verfügbarkeit der Zugangsdaten für Online-Konten), ist eine letztwillige Regelung des Schicksals dieser digitalen Güter jedenfalls empfehlenswert.