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Dokument-ID: 1129152
3.17 Letztwillige Verfügung zum Pflegevermächtnis
Obwohl es nicht notwendig ist, dass der Verstorbene das Pflegevermächtnis in einer letztwilligen Verfügung anordnet, wird er gut beraten sein, wenn er im Hinblick auf die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Vermächtnisnehmer zum Bestand und zur Bemessung eines Pflegevermächtnisses Informationen in der letztwilligen Verfügung hinterlässt und den Anspruch des Vermächtnisnehmers auf das Pflegevermächtnis erklärt: