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3.3.1 Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes
Eine der Kernbestimmungen der EuErbVO ist es, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs 1). Dies bedeutet für Länder wie Österreich und Deutschland, deren internationales Privatrecht bis dato grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellte, eine große Änderung. So ist nun prinzipiell der Nachlass jeder Person, die in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nach österreichischem Erbrecht abzuhandeln, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.