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Dokument-ID: 1016042
2.4 Mehrheit von Erbhöfen
Allgemeines
§ 6 AnerbenG dient dem Hintanhalten der Unbilligkeiten, die sich daraus ergeben könnten,
- dass der nach § 3 AnerbenG in Betracht kommende Anerbe ohnehin bereits Allein- oder Miteigentümer eines Erbhofs ist oder
- dass mehrere Erbhöfe im Nachlass vorhanden sind, die alle derselben Person zufallen würden (RV 1958, 18).