© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1160411
6.2 Mögliche Gestaltungsvarianten – Instrumente zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens
Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben
Gem § 551 ABGB kann durch einen Vertrag mit dem späteren Erblasser auf das Erbrecht sowie auch auf den Pflichtteil verzichtet werden. Ein Erbverzicht schließt im Zweifel einen Pflichtteilsverzicht mit ein. Ein Pflichtteilsverzicht schließt demgegenüber im Zweifel aber keinen Erbverzicht mit ein. Der Vertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden.