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18.5 Möglichkeiten der gesellschaftsvertraglichen Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften
Weder Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch Aktiengesellschaften werden im Todesfall eines Gesellschafters bzw Aktionärs aufgelöst.
Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind die Anteile an Kapitalgesellschaften frei vererblich, es ist daher diesbezüglich keine gesellschaftsvertragliche Festlegung erforderlich. § 76 Abs 1 GmbHG legt fest, dass die Geschäftsanteile einer GmbH frei übertragbar und vererblich sind. Es ist nicht möglich, diese Vererblichkeit vertraglich zu beschränken. Damit kann auch die Übertragung der Anteile niemals von der Zustimmung anderer Gesellschafter abhängig gemacht werden. Da nur die Übertragung unter Lebenden notariatsaktpflichtig ist, fällt diese Voraussetzung bei der Übertragung von Todes wegen weg. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Geschäftsanteile quotenmäßig aufgeteilt.