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Dokument-ID: 1080775
1.1.2 Motive für eine vorweggenommene Erbfolgeregelung
Der Erblasser möchte nicht immer seine gesetzlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten als Nachfolger seines Vermögens sehen. Oftmals widerspricht die Weitergabe oder Vererbung zumindest eines Teiles seines Vermögens an die gesetzlichen Erben dem Lebenswerk des Erblassers. Sehr oft ist die Gefahr der Vermögenszersplitterung im Todesfall des Erblassers gegeben, wenn der Erblasser mehrere Erben hat.