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3.8 Nacherbschaft bei Zeitgenossen (§ 611 ABGB)
Zeitgenossen können uneingeschränkt zu Nacherben eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits geboren oder zumindest gezeugt sind.
Klargestellt wird mit § 611 ABGB, wer Zeitgenosse ist, nämlich keine juristische, sondern nur jede natürliche bereits gezeugte (§ 22) oder geborene Person. Aus dem Sinn der Bestimmung, lange Bindungen von Vermögen zu verhindern, ergibt sich, dass nur jene bereits gezeugten Personen erfasst sind, die nach einer – zeitlich gesehen – üblichen Schwangerschaft das Licht der Welt erblicken. Es kommt also darauf an, ob die Leibesfrucht bereits vorhanden ist. Bereits gezeugte, aber kryokonservierte entwicklungsfähige Zellen sollen dementsprechend nicht darunter fallen.