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Dokument-ID: 1016053
2.8 Nachtragserbteilung
Allgemeines
Um einen Missbrauch der Begünstigung des niedrigen Übernahmspreises hintanzuhalten, ist in § 18 AnerbenG vorgesehen, dass der Anerbe bei (entgeltlicher oder unentgeltlicher) Übertragung (also etwa Verkauf, aber auch Schenkung) des Hofes innerhalb von zehn Jahren einen im Vergleich zum seinerzeitigen Übernahmspreis übersteigenden erzielbaren Mehrerlös herauszugeben hat.