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Dokument-ID: 1129129
4.2.8 Pflegevermächtnis (§§ 677, 678 ABGB)
Anspruchsvoraussetzungen
Häufig wird im Vorhinein nicht geklärt, wie Pflegeleistungen durch Angehörige abgegolten werden sollen. Die Einführung des Rechtsinstituts des Pflegevermächtnisses soll den Missstand beseitigen, dass die aufopfernden und umfangreichen Leistungen Angehöriger unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich um ein gesetzliches Vermächtnis, das Pflegeleistungen naher Angehöriger abgelten soll, die diese gegenüber dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod erbracht haben.