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4.5.2 Pflichtteilsberechtigte Personen
Ein Pflichtteil steht nach § 7:75 Ptk den Nachkommen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers zu, wenn diese beim Erbfall gesetzliche Erben des Erblassers sind oder mangels letztwilliger Verfügung solche wären. Die im Gesetz genannten Personen kommen nacheinander in derselben Reihenfolge zum Zug, wie dies bei gesetzlicher Erbfolge der Fall wäre. Primär sind daher die Nachkommen des Erblassers pflichtteilsberechtigt und schließen seine Eltern aus. Neben den Nachkommen ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Sind keine Nachkommen vorhanden, so sind neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Sind weder Nachkommen noch ein Ehegatte vorhanden, sind die Eltern die einzigen pflichtteilsberechtigten Personen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind hingegen Seitenverwandte, also Geschwister des Erblassers.