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1.7.3 Pflichtteilsergänzungsanspruch
Das Pflichtteilsrecht garantiert dem Kreis der nach § 2303 BGB Berechtigen eine sog Mindestteilhabe am Nachlass. • [Fußnote: Damrau/Riedel, § 2325 Rn 1.] Dieses verfassungsrechtlich geschützte Recht • [Fußnote: Art 14 Abs 1, S 1, GG iVm Art 6 Abs 1 GG.] wäre gefährdet, könnte der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen den dereinstigen Nachlass schmälern oder gar im Extremfall eine Reduktion auf Null herbeiführen. Um eine derartige Aushöhlung des Nachlasses zu verhindern, sieht das Gesetz in den §§ 2325 ff BGB den sog Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Der Schutz der §§ 2325 ff BGB beeinträchtigt dabei freilich nicht die lebzeitige Verfügungsfreiheit des Erblassers. Allerdings geben die Vorschriften dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, nach Eintritt des Erbfalles Ansprüche infolge lebzeitiger und den Nachlass schmälernder Vorschriften geltend zu machen.