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7.2.7 Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB)
Fehlendes familiäres Naheverhältnis
Voraussetzung für die Pflichtteilsminderung ist, dass das gemeinsame Familienleben zwischen Verstorbenen und Pflichtteilsberechtigten bereits seit längerer Zeit vor dem Tod des Verstorbenen geendet hat. Im Allgemeinen wird eine solche nachhaltige die Pflichtteilsminderung rechtfertigende Entfremdung gegeben sein, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten seit wenigstens zwei Jahrzehnten (vgl RS0133874 = OGH 14.12.2021, 2 Ob 83/21a) kein Kontakt mehr bestanden hat, wie er zwischen solchen Angehörigen üblich ist. Ein bloßes „Gefühl der Entfremdung“ reicht nicht aus, vielmehr ist für den Ausschluss eines „Naheverhältnisses“ zwischen den beiden weiterhin darauf abzustellen, ob sie ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt (vgl Welser in Rummel/Lukas4 § 773a Rz 2) hatten. Im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen muss diese Form des Naheverhältnisses für den längeren Zeitraum beendet gewesen sein. ISd § 772 Abs 2 muss bereits bei Anordnung der Pflichtteilsminderung eine beginnende Entfremdung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten, wenn auch nicht über eine zwanzigjährige Dauer, eingetreten gewesen sein.