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Dokument-ID: 866543
5.3.13 Pflichtteilsrecht („laglott“)
Auch im schwedischen Recht erfüllt der Pflichtteil die Funktion, den Blutsverwandten eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers zu sichern, wenn dieser von seiner Testierfreiheit wirksam Gebrauch gemacht hat.